TRIER. Teilerfolg für die Trierer Grünen: Sie müssen den Schriftzug “Fred Konrad” ihres OB-Kandiaten auf den Straßen nicht sofort entfernen, weil die Begründung der Stadt für den Sofortvollzug den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Ansonsten folgte die sechste Kammer allerdings uneingeschränkt der Auffassung der Stadt: Die neue Form der Wahlwerbung sei eine Sondernutzung und hätte somit der Genehmigung bedurft. Demnach dürfen die Grünen nicht weitersprühen.
Damit hat das Gericht die sofortige Vollziehung einer Anordnung der Stadt , die darauf gerichtet ist, den an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet auf öffentlichen Verkehrsflächen mit Sprühkreide aufgesprühten Namenszug “Fred Konrad” unverzüglich zu beseitigen, aufgehoben. Zur Begründung führten die Richter der sechsten Kammer aus, die in der Anordnung vorhandene Begründung des Sofortvollzugs genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil diese formaljuristisch nicht korrekt war. Somit hat die Stadt einen Formfehler in ihrer Begründung begangen. Das Rathaus kann die korrekte Begründung jedoch nachreichen.
Das Gericht lehnte jedoch den darüber hinaus gehenden Antrag der Grünen, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, ab. Das heißt: Die Grünen dürfen nicht weitersprühen. Die Richter sind der Ausfassung, heißt es in der Pressemitteilung, die auf den öffentlichen Verkehrsflächen aufgebrachte Beschriftung stelle sehr wohl − wie vom Rathaus betont − eine Sondernutzung dar, die einer vorherigen Erlaubnis bedurft hätte. Damit gibt das Gericht der Stadt Trier in deren Auffassung uneingeschränkt recht.
Zur Begründung führten die Richter aus, die Schriftzüge riefen zumindest eine abstrakte Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs hervor. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass mit konkreten Beeinträchtigungen zu rechnen sei, wenn neben der Antragstellerin andere, insbesondere konkurrierende Parteien, ihrem Vorbild folgten. Da die Grünen nicht im Besitz einer solchen Sondernutzungserlaubnis seien, rechtfertige dies grundsätzlich den Erlass einer Beseitigungsverfügung, die im zu entscheidenden Fall auch keine sonstigen Rechtverstöße erkennen lasse.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.
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Bildquelle: Eric Thielen