KARLSRUHE/TRIER. Der Bundesgerichtshof hatte zwei Verfahren zu bewerten, nach denen einmal die Staatsanwaltschaft, im zweiten Fall der Angeklagte zum Rechtsmittel der Revision gegriffen hatte. Im ersten Fall wies der BGH die Revision ab, im zweiten Fall gab sie den Beschwerdeführern Recht und verwies die Sache an das Trierer Landgericht zurück.
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